Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vetrag abgeschlossen ist. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung einschl. Frühstück 20 % des Übernachtungs- und Frühstückspreises.
Das Hotel ist berichtigt beim Check-In die Kreditkartendaten aufzunehmen.
Bei Beschädigungen im Hause durch den Gast, fehlendem Interieur o.ä., ist das Hotel berechtigt,
eine entsprechende Abbuchung von der Kreditkarte vorzunehmen, um den entstandenen Schaden zu decken.
Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit andereitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den vereinbarten Betrag, abzüglich der Einsparungen, zu bezahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand Niebüll